Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Erstattungspflicht, Rückforderung und Überzahlung

1Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der von der Empfängerin oder dem Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Nr. 6.3 Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 2Empfängerinnen und Empfänger der Finanzhilfe sind verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der Voraussetzungen oder antragsrelevanter Angaben unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zudem verpflichtet, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 5Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Finanzhilfe gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 6Demnach kann die Finanzhilfe vollständig oder in Teilen zurückgefordert werden. 7Sofern Beträge zurückgefordert werden, sind diese grundsätzlich vom Zeitpunkt des Erhalts bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 8Zurückgeforderte Beträge sind in der Regel nicht zu verzinsen, wenn sie innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist erstattet werden.