Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2179-A

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Abdeckung von energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen in den Bereichen Frauenpolitik, Gleichstellung und Prävention
(Billigkeitsrichtlinie Härtefallfonds Bayern Soziale Infrastruktur FGP)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 23. Mai 2023, Az. VI1/6726.15-09-1/34

(BayMBl. Nr. 370)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Abdeckung von energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen in den Bereichen Frauenpolitik, Gleichstellung und Prävention (Billigkeitsrichtlinie Härtefallfonds Bayern Soziale Infrastruktur FGP) vom 23. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 370)

1Aufgrund der durch den Ukrainekrieg verursachten branchen- und bereichsübergreifenden Preissteigerungen und den damit drohenden Belastungen für Wirtschaft und Gesellschaft wurde ein eigener Bayerischer Härtefallfonds in Ergänzung zu den Maßnahmen des Bundes aufgelegt. 2Der Freistaat Bayern gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften finanzielle Hilfen in Form einer Billigkeitsleistung für Träger der sozialen Infrastruktur in den unter Nr. 2 ausgeführten Bereichen. 3Die Finanzhilfe erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.