Inhalt

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Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Umfang der Hilfeleistung

4.1   Höhe der Härtefallhilfe

1Die Härtefallhilfe wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags gewährt:
Bei einer Kundenzahl von bis zu 500 Personen pro Monat in Höhe von 1 000 €.
Bei einer Kundenzahl von 501 bis 1 000 Personen pro Monat in Höhe von 1 500 €.
Bei einer Kundenzahl von 1 001 bis 5 000 Personen pro Monat in Höhe von 3 000 €.
Bei einer Kundenzahl von über 5 000 Personen pro Monat in Höhe von 4 000 €.
2Für die Ermittlung der Kundenzahl wird die durchschnittliche monatliche Kundenzahl im Hilfezeitraum zu Grunde gelegt. 3Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 8).

4.2   Verwaltungskostenpauschale für Landesverband nach Nr. 2 Buchst. a

1Zusätzlich zu den an den Letztempfänger auszureichenden Beträge erhält der Landesverband eine Verwaltungskostenpauschale zur Finanzierung seines mit der Umsetzung der Härtefallhilfe verbundenen Verwaltungsaufwandes. 2Die Verwaltungskostenpauschale beträgt 10 % des insgesamt an den Landesverband ausgezahlten Gesamtbetrags.

4.3   Vorgehen zum Ermitteln des insgesamt an den Landesverband nach Nr. 2 Buchst. a auszuzahlenden Gesamtbetrags

1Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der Summe der Hilfebeträge und der Verwaltungskostenpauschale. 2Die den Letztempfängern zu gewährenden Hilfen sollen 90 % des Gesamtbetrags darstellen, die Verwaltungskostenpauschale soll 10 % des Gesamtbetrags darstellen.
3Zunächst wird die Summe der Hilfebeträge berechnet mit den unter Nr. 4.1 festgelegten Pauschalen. 4Dieser an den Letztempfänger auszureichende Betrag beträgt 90 % des Gesamtbetrags. 5Um die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % des Gesamtbetrags zu berechnen, ist der auszureichende Betrag folglich durch neun zu teilen (90 % / 9 = 10 %). 6Der an den Landesverband auszuzahlende Gesamtbetrag ergibt sich aus der Addition des so ermittelten weiterzuleitenden Betrags und der Verwaltungskostenpauschale (90 % + 10 % = 100 %).
7Daraus ergibt sich:
Verwaltungskostenpauschale = Weiterzuleitender Betrag / 9
Gesamtbetrag = Weiterzuleitender Betrag + (Weiterzuleitender Betrag / 9)