Inhalt

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Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9.   Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Letztempfänger beziehungsweise die Antragsteller nach Nr. 2 Buchst b auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Letztempfängern und Antragstellern nach Nr. 2 Buchst. b die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie- und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Letztempfänger beziehungsweise Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. b müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.