Inhalt

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Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Prüfung und Erstattung

8.1   Im Fall von Nr. 2 Buchst. a

1Der Landesverband ist zu verpflichten, die unter Nr. 3.1 genannten Voraussetzungen einzuhalten. 2Die Voraussetzungen von VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO sind dabei in entsprechender Anwendung zu beachten. 3Der Landesverband ist insbesondere explizit zu verpflichten,
sich gegenüber dem Letztempfänger ein Prüfungsrecht auszubedingen,
die Letztempfänger zu verpflichten, ihm anzuzeigen, falls sie nachträglich anderweitige Finanzhilfen erhalten, die auch auf den Ausgleich energie- und inflationsbedingter Kostensteigerung gerichtet sind,
sich von allen Letztempfängern die Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 bis spätestens 1. Juni 2024 vorlegen zu lassen und anhand dieser die Höhe die Härtefallhilfe zu prüfen,
nachträglich beleghafte Prüfungen vorzunehmen, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquoten:
unter 100 Fälle 100 %,
ab 100 Fälle 50 %.
Hierzu ist der Letztempfänger zu verpflichten, dem Landesverband die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen.
falls Letztempfänger den Erhalt anderweitiger Finanzhilfen anzeigen oder sich im Zuge der Nachprüfung das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt (siehe Nr. 5), die Leistung von dem Letztempfänger zurückzufordern; ist die Rückforderung trotz umfassender Bemühungen des Landesverbands nicht durchsetzbar, trägt das Ausfallrisiko der Freistaat Bayern,
nicht weitergeleitete Leistungen (einschließlich der Verwaltungskostenpauschale) oder zurückgeforderte Leistungen (ohne die Verwaltungskostenpauschale) zurückzuerstatten und
auch ein Prüfungsrecht bei dem Letztempfänger für die Bewilligungsbehörde (einschließlich eines von ihr Beauftragten) sowie für den Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO auszubedingen. Hierzu hat der Landesverband im Antragsverfahren eine Erklärung der Letztempfänger vorzusehen, wonach mit einer etwaigen Überprüfung Einverständnis besteht.
4Der Landesverband hat gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen, in welcher Höhe Mittel an welche Letztempfänger ausgereicht wurden sowie das Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 Spiegelstrich 3 und 4 mitzuteilen. 5Der Landesverband ist verpflichtet, die aus seiner Prüfung nach Satz 3 Spiegelstrich 3 und 4 gegenüber dem Letztempfänger stammenden Unterlagen der Bewilligungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 6Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Landesverband vorgelegten Unterlagen und entsprechender Prüfung gewährten Billigkeitsleistungen vom Landesverband zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 7Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 8Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO bei dem Landesverband durchzuführen. 9Das Prüfrecht ist explizit aufzunehmen. 10Hierzu sind die nach Satz 3 Spiegelstrich 3 und 4 erhaltenen Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

8.2   Im Fall von Nr. 2 Buchst. b

1Die Berechnung der Härtefallhilfen nach Nr. 5 Satz 6 ist durch den Antragsteller bis spätestens 1. Juni 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
2Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquoten:
unter 100 Fälle 100 %,
ab 100 Fälle 50 %,
ab 250 Fälle 20 %,
ab 500 Fälle 15 %,
ab 1 000 Fälle 10 %.
3Der Antragsteller ist verpflichtet, dazu der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 5Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des BayVwVfG, insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Antragstellern durchzuführen. 7Das Prüfrecht ist in den Bewilligungsbescheid explizit aufzunehmen. 8Hierzu sind die unter Nr. 3.2 Satz 4 genannten Nachweise mindestens fünf Jahre aufzubewahren.