Inhalt

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Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Antragstellung

1Die Antragstellung erfolgt durch den Landesverband gemäß Nr. 2 Buchst. a oder durch den Träger der tafelähnlichen Einrichtung gemäß Nr. 2 Buchst. b jeweils formlos bis zum 31. Dezember 2023. 2Der Landesverband gemäß Nr. 2 Buchst. a hat dabei anzugeben, wie viele für eine Hilfegewährung in Betracht kommende Letztempfänger in seinem Zuständigkeitsbereich bestehen und die Voraussetzungen von Nr. 3.1 Satz 2 erfüllen.