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Inhaltsverzeichnis
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Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der Energiekrise in Deutschland betroffenen Tafeln und tafelähnlichen Einrichtungen in Bayern
1. Zweck der Leistung
2. Begünstigte
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3. Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung
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4. Umfang der Hilfeleistung
5. Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit
6. Antragstellung
7. Bewilligung
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8. Prüfung und Erstattung
9. Subventionserheblichkeit
10. Datenschutz
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BHfTutE
Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2.
Begünstigte
Antragsberechtigt sind
a)
1
Der Landesverband Tafel Bayern e. V. (im Weiteren: Landesverband).
2
Der Landesverband wird mit der Bewilligung der Auszahlung von Leistungen an ihn ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet, die Härtefallhilfen entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % an die nachfolgend als Letztempfänger bezeichneten Tafeln mit Sitz in Bayern, die Mitglied im Landesverband oder im Bundesverband Tafel Deutschland e. V. sind, auszureichen, wenn diese im Rahmen der Antragstellung beim Landesverband die Erklärungen gemäß Nr. 3.1 Satz 2 abgeben.
b)
1
Tafelähnliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern.
2
Tafelähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
●
Die Einrichtung sammelt Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, bei Spendern und Sponsoren. Daneben können auch andere Artikel des täglichen Bedarfs gesammelt werden.
●
Die Lebensmittel und andere Artikel des täglichen Bedarfs werden an Bedürftige unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag verteilt. Eine vergünstigte Weitergabe von einzelnen Lebensmitteln oder anderen Artikeln des täglichen Bedarfs („Verkauf“) erfüllt die Voraussetzungen nicht. Die Ermittlung der Bedürftigkeit soll sich an § 53 der Abgabenordnung (AO) orientieren.
●
Die Arbeit der Einrichtung ist grundsätzlich ehrenamtlich.
●
Schwerpunkte der Tätigkeit der Einrichtung müssen das Einsammeln und die Ausgabe von Lebensmitteln an Bedürftige sein.
●
Die Einrichtung darf weder in direkter Trägerschaft der Kommune stehen noch von dieser unmittelbar betrieben werden.