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Text gilt ab: 22.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2179-A

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der Energiekrise in Deutschland betroffenen Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Bayern
(Bayerischer Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten – BHfEuÜsS)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 14. Juni 2023, Az. II/6457-1/48/8

(BayMBl. Nr. 310)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der Energiekrise in Deutschland betroffenen Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Bayern (Bayerischer Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten – BHfEuÜsS) vom 14. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 310)

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen Energiekosten sowie erheblichen Inflationssteigerung eine staatliche Leistung, um Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Bayern zu unterstützen. 2Die Leistung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.   Zweck der Leistung

1Die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind unentbehrlich für eine adäquate Versorgung der betroffenen Menschen sowie für die Unterstützung ihrer Angehörigen im Freistaat Bayern. 2Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. 3Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen Energiepreiserhöhungen sowie der Inflationssteigerung kann der uneingeschränkte Betrieb einzelner Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten akut gefährdet sein. 4Eigene finanzielle Rücklagen, mit den Kostenträgern aus- oder nachverhandelte Kostensätze, Bundeshilfen sowie Einsparungsmaßnahmen können nämlich im Einzelfall nicht ausreichend sein, damit die Einrichtungen und Dienste die erhöhten Energiepreise sowie die Inflationssteigerung selbst tragen können. 5Es bedarf in diesem Fall einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten aufrechterhalten zu können. 6Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.

2.   Begünstigte

1Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Hierzu gehören insbesondere
Stationäre Einrichtungen (besondere Wohnformen im Sinne des § 42a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII) und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung;
Stationäre Einrichtungen (Heime) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung;
Teilstationäre Einrichtungen (Heilpädagogische Tagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung;
(Haupt-)Werkstätten für Menschen mit Behinderung für den Arbeitsbereich;
Förderstätten sowie Tagesstruktureinrichtung für Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE);
Frühförderstellen (jede Haupt- oder Außenstelle gilt als einzelne Einrichtung);
Ambulante Dienste, insbesondere Dienste der regionalen und überregionalen offenen Behindertenarbeit (OBA) sowie Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi) und Psychosoziale Suchtberatungsstellen (PSB);
Bayerische Hörbücherei für Blinde, Seh- und Lesebeeinträchtigte e. V.;
Beratungs-, Informations- und Textservice-Zentrum (BIT) des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V.;
GIB-BLWG – Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung;
Stationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII);
Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII).

3.   Voraussetzung für die Leistungsgewährung

1Der Antragsteller muss gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass
a)
der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums, die durchgeführt worden und abgeschlossen sein müssen, kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Energie- beziehungsweise Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.
2Einen Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung noch nicht vorlegen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitiger Umstände entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

4.   Umfang der Hilfeleistung

1Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger Zuschuss in Form von Pauschalbeträgen gewährt:
a)
Stationäre Einrichtungen (besondere Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII) und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
300 € pro anerkannten Platz.
b)
Stationäre Einrichtungen (Heime) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
300 € pro anerkannten Platz.
c)
Teilstationäre Einrichtungen (Heilpädagogische Tagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
180 € pro anerkannten Platz.
d)
(Haupt-)Werkstätten für Menschen mit Behinderung für den Arbeitsbereich:
Grundbetrag je (Haupt-)Werkstatt in Höhe von 7 500 € plus
180 € pro anerkannten Platz im Arbeitsbereich der Hauptwerkstatt und deren gegebenenfalls bestehenden Zweigstellen.
e)
Förderstätten sowie T-ENE Einrichtungen:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
180 € pro anerkannten Platz.
f)
Frühförderstellen:
12 000 € je Einrichtung.
g)
Frühförderstellen mit staatlich gefördertem mobilem Heilpädagogischen Fachdienst (mHFD):
15 000 € je Einrichtung.
h)
Ambulante Dienste (beispielsweise regionale OBA, SpDi, PSB):
8 000 € je Dienst.
i)
Dienste der überregionalen offenen Behindertenarbeit:
12 000 € je Dienst.
j)
Bayerische Hörbücherei für Blinde, Seh- und Lesebeeinträchtigung e. V.:
11 000 €.
k)
Beratungs-, Informations- und Textservice-Zentrum (BIT) des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V.:
11 000 €.
l)
GIB-BLWG – Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung:
23 000 €.
m)
Stationäre Einrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII):
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
300 € pro anerkannten Platz.
2Bei in Satz 1 nicht genannten Einrichtungen und Diensten sind diese einer beziehungsweise einem der in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Diensten zuzuordnen und der pauschale Zuschuss ist in entsprechender Höhe zu gewähren. 3Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 8).

5.   Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

1Die nach dieser Vorschrift gewährte Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Antragsteller erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. 2Entsprechend sind durch die Antragssteller zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. 3Sollte der Antragsteller nach Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. 4Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. 5Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3 Satz 1 Buchst. a bis c ergibt. 6Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:
Härtefallhilfe =
Hilfepauschale gemäß Nr. 4
-
anderweitiger Finanzhilfen (vgl. Nr. 5 Satz 3),
soweit das Ergebnis nachfolgender Berechnung nicht niedriger ist
Energie-/Sachausgaben Hilfezeitraum
-
Energie-/Sachausgaben Vergleichszeitraum x 1,3
-
Mehreinnahmen Verhandlungen Kostenträger bezüglich Hilfezeitraum
-
Landes- und Bundeshilfen bezüglich Hilfezeitraum

6.   Antragsstellung

1Die Antragstellung erfolgt durch den jeweiligen Träger der Einrichtung oder des Dienstes der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bis zum 31. Dezember 2023. 2Ein Träger mehrerer Einrichtungen und Dienste hat für jede Einrichtung und für jeden Dienst einen gesonderten Antrag zu stellen.

7.   Bewilligung

1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
2Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 ist bis spätestens 1. Juni 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8.   Prüfung und Erstattung

1Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquoten:
unter 100 Fälle 100 %,
ab 100 Fälle 50 %,
ab 250 Fälle 20 %,
ab 500 Fälle 15 %,
ab 1 000 Fälle 10 %.
2Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 4Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Antragstellern durchzuführen. 6Das Prüfrecht ist in den Bewilligungsbescheid explizit aufzunehmen. 7Hierzu sind die unter Nr. 3 Satz 4 genannten Nachweise mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

9.   Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie- und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Antragsteller müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

10.   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO), einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.

11.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit am 22. Juni 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor