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Text gilt ab: 22.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Umfang der Hilfeleistung

1Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger Zuschuss in Form von Pauschalbeträgen gewährt:
a)
Stationäre Einrichtungen (besondere Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII) und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
300 € pro anerkannten Platz.
b)
Stationäre Einrichtungen (Heime) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
300 € pro anerkannten Platz.
c)
Teilstationäre Einrichtungen (Heilpädagogische Tagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
180 € pro anerkannten Platz.
d)
(Haupt-)Werkstätten für Menschen mit Behinderung für den Arbeitsbereich:
Grundbetrag je (Haupt-)Werkstatt in Höhe von 7 500 € plus
180 € pro anerkannten Platz im Arbeitsbereich der Hauptwerkstatt und deren gegebenenfalls bestehenden Zweigstellen.
e)
Förderstätten sowie T-ENE Einrichtungen:
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
180 € pro anerkannten Platz.
f)
Frühförderstellen:
12 000 € je Einrichtung.
g)
Frühförderstellen mit staatlich gefördertem mobilem Heilpädagogischen Fachdienst (mHFD):
15 000 € je Einrichtung.
h)
Ambulante Dienste (beispielsweise regionale OBA, SpDi, PSB):
8 000 € je Dienst.
i)
Dienste der überregionalen offenen Behindertenarbeit:
12 000 € je Dienst.
j)
Bayerische Hörbücherei für Blinde, Seh- und Lesebeeinträchtigung e. V.:
11 000 €.
k)
Beratungs-, Informations- und Textservice-Zentrum (BIT) des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V.:
11 000 €.
l)
GIB-BLWG – Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung:
23 000 €.
m)
Stationäre Einrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII):
Grundbetrag je Einrichtung in Höhe von 7 500 € plus
300 € pro anerkannten Platz.
2Bei in Satz 1 nicht genannten Einrichtungen und Diensten sind diese einer beziehungsweise einem der in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Diensten zuzuordnen und der pauschale Zuschuss ist in entsprechender Höhe zu gewähren. 3Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 8).