Inhalt

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Text gilt ab: 22.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Begünstigte

1Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Hierzu gehören insbesondere
Stationäre Einrichtungen (besondere Wohnformen im Sinne des § 42a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII) und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung;
Stationäre Einrichtungen (Heime) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung;
Teilstationäre Einrichtungen (Heilpädagogische Tagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderung;
(Haupt-)Werkstätten für Menschen mit Behinderung für den Arbeitsbereich;
Förderstätten sowie Tagesstruktureinrichtung für Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE);
Frühförderstellen (jede Haupt- oder Außenstelle gilt als einzelne Einrichtung);
Ambulante Dienste, insbesondere Dienste der regionalen und überregionalen offenen Behindertenarbeit (OBA) sowie Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi) und Psychosoziale Suchtberatungsstellen (PSB);
Bayerische Hörbücherei für Blinde, Seh- und Lesebeeinträchtigte e. V.;
Beratungs-, Informations- und Textservice-Zentrum (BIT) des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V.;
GIB-BLWG – Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung;
Stationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII);
Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII).