Inhalt

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Text gilt ab: 22.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Art und Umfang der Leistung

a)
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe:
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 300 € pro betriebserlaubtem Platz.
b)
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe:
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 180 € pro betriebserlaubtem Platz.
c)
Erziehungsberatungsstellen:
Erziehungsberatungsstellen erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 5 000 € je staatlich geförderter Beratungsstelle.
Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).