Inhalt
4.
Art und Umfang der Leistung
- a)
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe:
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 300 € pro betriebserlaubtem Platz.
- b)
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe:
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 180 € pro betriebserlaubtem Platz.
- c)
Erziehungsberatungsstellen:
Erziehungsberatungsstellen erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 5 000 € je staatlich geförderter Beratungsstelle.
Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).