Inhalt

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Text gilt ab: 22.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

1Eine Leistungsgewährung erfolgt auf Antrag, wenn der Antragsteller erklärt, dass
a)
der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgabe nicht vermeiden konnten.
2Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.