Inhalt

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Text gilt ab: 22.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Berechtigte

1Antragsberechtigte sind:
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (gemäß § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII),
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (HPTs, gemäß § 32 SGB VIII) sowie
Erziehungsberatungsstellen in staatlicher Personalkostenförderung
mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.