Inhalt

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Text gilt ab: 22.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Leistung

1Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine treffen auch die sozialen Institutionen in Bayern. 2Insbesondere die stark gestiegenen Energiekosten sind eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe weder zu vertreten ist noch für sie vorherzusehen war. 3Ziel der Unterstützung durch den Freistaat ist, die soziale Infrastruktur vor diesen sozialen und finanziellen Härten zu schützen. 4Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung die Träger der freien Jugendhilfe in die Lage versetzen, bestehende wirtschaftliche Lücken im Falle eines Härtefalls ausgleichen zu können. 5Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Infrastruktur. 6Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft sind potentiell von einem wirtschaftlichen Härtefall bedroht, da Kostensteigerungen nicht in jedem Fall zeitgerecht in die Bemessung der Finanzierung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einfließen. 7Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie in Härtefällen die Träger der freien Jugendhilfe bei der Sicherstellung der Leistungserbringung im Bereich der (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung und der Erziehungsberatungsstellen. 8Es bedarf in diesem Fall einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe aufrechterhalten zu können. 9Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie den Trägern der freien Jugendhilfe einmalig eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.