Inhalt

BHföEJA
Text gilt ab: 15.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Verfahren

6.1   Bewilligung

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Leistung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

6.2   Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung können mit dem auf der Internetseite des ZBFS bereitgestellten Antragsformular bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

6.3   Prüfung und Erstattung

1Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 ist bis spätestens 30. Juni 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquote:
unter 100 Fällen 100 %,
ab 100 Fällen 50 %,
ab 250 Fällen 20 %,
ab 500 Fällen 15 %,
ab 1 000 Fällen 10 %.
3Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Berechnung sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt.
5Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Begünstigten durchzuführen. 7Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen. 8Hierzu sind die für die Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 relevanten Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6.4   Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie- und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Antragsteller müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.