Inhalt

BHföEJA
Text gilt ab: 15.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Art und Umfang der Leistung

1Örtliche Einrichtungen der Jugendarbeit erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 5 000 € pro betriebener Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII. 2Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).