Inhalt
2.
Berechtigte
1Antragsberechtigt sind örtliche Einrichtungen (vgl. § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII) der Jugendarbeit mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.