Inhalt

BHföEJA
Text gilt ab: 15.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Berechtigte

1Antragsberechtigt sind örtliche Einrichtungen (vgl. § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII) der Jugendarbeit mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.