Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Art und Umfang der Leistung

1Die Billigkeitsleistung wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags gewährt:
a)
für die unter Nr. 2 Satz 1 Buchst. a genannten Antragsberechtigten kann eine einmalige Pauschale in Höhe von bis zu 3 000 € pro Einrichtung ausgereicht werden,
b)
für die unter Nr. 2 Satz 1 Buchst. b genannten Antragsberechtigten kann eine einmalige Pauschale in Höhe von bis zu 5 000 € pro Einrichtung ausgereicht werden.
2Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).