Inhalt
4.
Art und Umfang der Leistung
1Die Billigkeitsleistung wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags gewährt:
- a)
für die unter Nr. 2 Satz 1 Buchst. a genannten Antragsberechtigten kann eine einmalige Pauschale in Höhe von bis zu 3 000 € pro Einrichtung ausgereicht werden,
- b)
für die unter Nr. 2 Satz 1 Buchst. b genannten Antragsberechtigten kann eine einmalige Pauschale in Höhe von bis zu 5 000 € pro Einrichtung ausgereicht werden.
2Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).