Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Berechtigte

1Antrags- und leistungsberechtigt sind
a)
Träger von Mütter- und Väterzentren, die vom Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern e. V. betreut werden (Mütter- und Väterzentren) sowie
b)
staatlich geförderte Ehe- und Familienberatungsstellen (Ehe- und Familienberatungsstellen)
mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.