Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Leistung

1Die Mütter- und Väterzentren sowie Ehe- und Familienberatungsstellen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für eine niedrigschwellige Unterstützung von Familien, der in Krisensituationen wie aktuell noch relevanter ist. 2Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. 3Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen kann der uneingeschränkte Betrieb einzelner Mütter- und Väterzentren sowie Ehe- und Familienberatungsstellen akut gefährdet sein. 4Bundeshilfen, mit Kostenträgern aus- oder nachverhandelte Kostensätze, Energieeinsparungsmaßnahmen sowie finanzielle Rücklagen können nämlich nicht ausreichend sein, damit die Einrichtungen die erhöhten Preise selbst tragen können. 5Es bedarf einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Mütter- und Väterzentren sowie Ehe- und Familienberatungsstellen aufrechterhalten zu können. 6Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.