Inhalt

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Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Art und Umfang der Leistung

4.1   Weiterzuleitender Betrag

1Der weiterzuleitende Betrag wird als einmaliger Zuschuss in Form eines Pauschalbetrags in Höhe von 5 000 € pro Letztempfänger gewährt. 2Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).

4.2   Verwaltungskostenpauschale

1Zusätzlich zu dem weiterzuleitenden Betrag erhält der Erstempfänger eine Verwaltungskostenpauschale zur Finanzierung seines mit der Weiterleitung verbundenen Verwaltungsaufwandes, die folglich nicht weiterzuleiten ist. 2Die Verwaltungskostenpauschale beträgt 10 % des insgesamt an den Erstempfänger ausgezahlten Gesamtbetrags.

4.3   Vorgehen zum Ermitteln des insgesamt an den Erstempfänger auszuzahlenden Gesamtbetrags

1Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus dem weiterzuleitenden Betrag und der Verwaltungskostenpauschale. 2Der weiterzuleitende Betrag soll 90 % des Gesamtbetrags darstellen, die Verwaltungskostenpauschale soll 10 % des Gesamtbetrags darstellen.
3Zunächst wird der weiterzuleitende Betrag berechnet mit der unter Nr. 4.1 festgelegten Pauschale. 4Dieser weiterzuleitende Betrag beträgt 90 % des Gesamtbetrags. 5Um die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % des Gesamtbetrags zu berechnen, ist der weiterzuleitende Betrag folglich durch 9 zu teilen (90 % / 9 = 10 %). 6Der auszuzahlende Gesamtbetrag ergibt sich aus der Addition des so ermittelten weiterzuleitenden Betrags und der Verwaltungskostenpauschale (90 % + 10 % = 100 %).
7Daraus ergibt sich:
Verwaltungskostenpauschale = Weiterzuleitender Betrag / 9
Gesamtbetrag = Weiterzuleitender Betrag + (Weiterzuleitender Betrag / 9).