Inhalt

BHfbwJV
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung

3.1   Leistungsgewährung an Erstempfänger

Eine Leistungsgewährung an den Erstempfänger erfolgt auf Antrag, wenn dieser erklärt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich Letztempfänger bestehen, die für die Weiterleitung von Härtefallhilfen in Betracht kommen.

3.2   Weiterleitung an die Letztempfänger

1Der Letztempfänger muss gegenüber dem Erstempfänger erklären, dass
a)
der Fortbestand des Jugendverbands infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder der Fortbestand nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf Mitglieder oder Teilnehmende möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Mai 2022 bis 30. April 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie-beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.
2Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Letztempfänger bei Antragstellung nicht vornehmen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Letztempfänger seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.