Inhalt

BHfbwJV
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Verfahren

6.1   Antragstellung

1Die Antragstellung erfolgt durch den Erstempfänger formlos bis zum 31. Dezember 2023. 2Der Erstempfänger hat dabei anzugeben, wie viele für eine Weiterleitung in Betracht kommende Letztempfänger in seinem Zuständigkeitsbereich bestehen und die Voraussetzungen von Nr. 3.2 erfüllen.

6.2   Bewilligung

1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 2Im Bewilligungsbescheid an den Erstempfänger ist dieser zu verpflichten, die unter Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen für die Weiterleitung einzuhalten. 3Die Voraussetzungen von VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO sind dabei in entsprechender Anwendung zu beachten. 4Der Erstempfänger ist insbesondere im Bewilligungsbescheid explizit zu verpflichten,
gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen, in welcher Höhe Mittel an welche Letztempfänger weitergeleitet wurden,
sich gegenüber dem Letztempfänger ein Prüfungsrecht auszubedingen,
die Letztempfänger zu verpflichten, ihm anzuzeigen, falls sie nachträglich anderweitige Finanzhilfen erhalten, die auch auf den Ausgleich energie- und inflationsbedingter Kostensteigerung gerichtet sind,
nachträglich bei allen Letztempfängern Prüfungen einschließlich geeigneter Unterlagen (vgl. Nr. 6.3 Satz 2) vorzunehmen, ob die Voraussetzungen eines Härtefalls vorlagen,
falls Letztempfänger den Erhalt anderweitiger Finanzhilfen anzeigen oder sich im Zuge der Nachprüfung das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt (siehe Nr. 5), die Leistung von dem Letztempfänger gegebenenfalls zurückzufordern; ist die Rückforderung trotz umfassender Bemühungen des jeweiligen Erstempfängers nicht durchsetzbar, trägt das Ausfallrisiko der Freistaat Bayern,
nicht weitergeleitete Leistungen (einschließlich der Verwaltungskostenpauschale) oder zurückgeforderte Leistungen (ohne die Verwaltungskostenpauschale) zurückzuerstatten und
auch ein Prüfungsrecht bei dem Letztempfänger für die Bewilligungsbehörde (einschließlich eines von ihr Beauftragten) sowie für den Obersten Rechnungshof auszubedingen. Hierzu hat der Erstempfänger im Antragsverfahren eine Erklärung der Letztempfänger vorzusehen, wonach mit einer etwaigen Überprüfung Einverständnis besteht.

6.3   Prüfung und Erstattung

1Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Der Letztempfänger ist verpflichtet, dem Erstempfänger die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Der Erstempfänger ist verpflichtet, die aus seiner Prüfung gegenüber dem Letztempfänger stammenden Unterlagen der Bewilligungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Hilfeempfängern durchzuführen. 5Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen. 6Hierzu sind die unter Satz 2 und 3 genannten Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6.4   Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Erst- und Letztempfänger auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie-und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Erst- und Letztempfänger müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.