Inhalt

BHfbwJV
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Berechtigte

1Antragsberechtigt ist der Bayerische Jugendring K.d.ö.R. (im Weiteren: Erstempfänger). 2Der Erstempfänger wird mit der Bewilligung der Auszahlung von Leistungen an ihn ausdrücklich im Bewilligungsbescheid ermächtigt und verpflichtet, die Härtefallhilfen abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % an die nachfolgend als Letztempfänger bezeichneten bayernweittätigen Jugendverbände weiterzuleiten, wenn diese im Rahmen der Antragstellung beim Erstempfänger zumindest die Erklärungen gemäß Nr. 3.2 abgeben. 3Eine bayernweite Tätigkeit liegt vor, wenn der Jugendverband in mindestens vier Regierungsbezirken tätig ist und in jedem dieser Regierungsbezirke in mindestens fünf Landkreisen nachweislich eine regelmäßig aktive Gruppe besteht.