Inhalt

BHfbwJV
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Leistung

1Die bayernweit in der Jugendarbeit tätigen Jugendverbände handeln nach den Grundsätzen der Kinder- und Jugendarbeit. 2Diese sind Partizipation, Freiwilligkeit und Selbstwirksamkeit. 3Sie tragen durch ihre aktive Arbeit dazu bei, Staat und Gesellschaft aktiv mitzugestalten und negativen Tendenzen entgegenzuwirken. 4Sie arbeiten nach ihren eigenen Konzepten mit Jugendlichen und jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr. 5Hierbei wird besonders deutlich, dass Jugendverbände auch gesellschaftsbildende Aufgaben übernehmen, die weit über ihre eigenen Verbandsidentitäten hinausgehen. 6Sie leisten somit wichtige demokratiebildende Arbeit, indem sie zur Solidarität und Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung ermuntern. 7Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Fortbestand sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. 8Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen kann der uneingeschränkte Fortbestand von bayernweittätigen Jugendverbänden akut gefährdet sein. 9Bundeshilfen, mit Kostenträgern aus- oder nachverhandelte Kostensätze, Energieeinsparungsmaßnahmen sowie finanzielle Rücklagen können nämlich nicht ausreichend sein, damit die Einrichtungen die erhöhten Preise selbst tragen können. 10Es bedarf einer staatlichen Maßnahme, um den Fortbestand bayernweittätiger Jugendverbände aufrechterhalten zu können. 11Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.