Inhalt

BHfB
Text gilt ab: 18.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Prüfung und Erstattung

1Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie der Prüfung der vorgelegten Unterlagen, Belege und Informationen die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 2Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Antragstellern durchzuführen. 4Das Prüfrecht ist in den Bewilligungsbescheid explizit aufzunehmen. 5Hierzu sind die unter Nr. 3 Satz 4 genannten Nachweise mindestens fünf Jahre aufzubewahren