Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Ausschlussgründe

Die Härtefallhilfen sind subsidiär zu Bundeshilfen.

4.1   Leistungen nach dem SGB II und SGB XII

1Personen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen, sie werden bereits durch andere staatliche Leistungen grundsätzlich ausreichend versorgt. 2Wer aufgrund des eigenen Monatseinkommens und Vermögens zwar die laufenden Kosten des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst tragen kann, aber in einzelnen Monaten überfordert ist – zum Beispiel, weil eine hohe Nebenkosten-Abrechnung fällig wird oder wegen Mehrbedarfen aufgrund von Schwangerschaft oder Krankheit – kann im betreffenden Monat einmalige Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten. 3Bei Bezug von einmaligen Leistungen nach SGB II und SGB XII, die für Energiekosten im selben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden, scheidet eine Härtefallleistung ebenfalls aus. 4Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes keine laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen und keine einmaligen Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bezogen haben, die für Energiekosten im selben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden.

4.2   Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Wohngeldgesetz (WoGG)

1Personen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG und WoGG sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen; sie werden bereits durch andere staatliche Leistungen grundsätzlich ausreichend versorgt. 2Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes keine Leistungen nach dem AsylbLG oder WoGG beziehen.

4.3   Ausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II

1Die Vorschriften des § 23 Abs. 3 SGB XII sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelten entsprechend. 2Personen, die unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II fallen, sowie deren Haushaltsmitglieder sind von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen. 3Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass sie und gegebenenfalls Mitglieder ihres Haushaltes nicht unter den Anwendungsbereich der oben genannten Regelungen fallen.

4.4   Bayerische Härtefallleistung oder gleichwertige kommunale Leistung zur Abwendung derselben Energiesperre

1Personen, die bereits zur Abwendung derselben Energiesperre die Bayerische Härtefallleistung oder eine gleichwertige kommunale Leistung erhalten haben, sind ebenfalls von der Bayerischen Härtefallleistung ausgeschlossen. 2Gleiches gilt für deren Haushaltsmitglieder. 3Nicht ausgeschlossen ist die Bayerische Härtefallleistung jedoch für den Fall, dass erneut eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die es abzuwenden gilt (und die nicht den gleichen Zeitraum betrifft). 4Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden daher erklären und versichern, dass für den Haushalt noch keine Bayerische Härtefallleistung oder gleichwertige kommunale Leistung zur Abwendung derselben Energiesperre gewährt wurde.

4.5   Einkommensgrenze

1Haushalte, deren Einkommen so hoch ist, dass die Begleichung der Energieschulden ersichtlich kein Problem darstellen kann, können ebenfalls keine Bayerische Härtefallleistung erhalten. 2Dies ist der Fall, wenn das jährliche Brutto-Haushaltseinkommen des Antragstellenden im Jahr 2022 die Einkommensgrenze von 30 000 € übersteigt. 3Für jedes weitere Haushaltsmitglied wird die Einkommensgrenze jeweils um 10 000 € angehoben. 4Wird der Wohnraum von mehreren Haushaltsmitgliedern genutzt, ergibt sich das maßgebliche Haushaltseinkommen aus der Summe der Einzeleinkommen. 5Bei Antragstellung sind Angaben über die Einkünfte des Haushalts zu machen. 6Unter Brutto-Einkommen ist zu verstehen:
1Bei Nichtselbständigen (vor allem Angestellte oder Beamtinnen/Beamten) der gesamte erzielte Arbeitslohn vor Abzug von Steuern und/oder etwaiger Sozialversicherungsangaben (Bruttoarbeitslohn). 2Dazu gehört nicht nur das reine Gehalt, sondern darüber hinaus gegebenenfalls auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen oder Überstundenentlohnung.
Bei Selbständigen (vor allem Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) der Brutto-Gewinn, das heißt der steuerpflichtige Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit.
1Sofern Antragstellende oder gegebenenfalls weitere Haushaltsmitglieder im Jahr 2022 (gegebenenfalls auch) Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld; vgl. § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG) bezogen haben, ist die Höhe der entsprechenden Entgeltersatzleistung zu berücksichtigen. 2Die Höhe ergibt sich aus dem Bescheid, mit dem die entsprechende Leistung bewilligt wurde. 3Soweit neben der Entgeltersatzleistung im Jahr 2022 auch Einkommen aufgrund von Arbeit bezogen wurde, ist die addierte Gesamthöhe maßgeblich.
Als Einkommen zählen auch Versorgungsbezüge/Pensionen und monatliche Rentenzahlungen (zum Beispiel Alters- oder Erwerbsminderungsrente).
7Ein Nachweis ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht erforderlich.

4.6   Vermögensgrenze

1Ausgeschlossen sind außerdem Haushalte, in denen kurzfristig verwertbare Vermögensgegenstände in hinreichender Höhe für die Zahlung von Energieschulden vorhanden sind. 2Auch diese können keine Bayerische Härtefallleistung erhalten. 3Die Vermögensfreigrenze liegt bei 11 000 € zuzüglich 500 € für jedes weitere Haushaltsmitglied. 4Unter kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenständen sind insbesondere Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, nicht festangelegte Wertpapiersparpläne und Depotguthaben sowie sonstige, kurzfristig verfügbare Vermögensgegenstände, zum Beispiel Schmuckstücke (ausgenommen Eheringe), zu verstehen. 5Kurzfristig verwertbar sind Vermögenswerte, wenn sie innerhalb von bis zu vier Wochen verwertet und so zur Tilgung der Energieschuld herangezogen werden können. 6Nicht zu berücksichtigen sind Gegenstände, die zur angemessenen Bestreitung des täglichen Lebens eine zentrale Rolle spielen (zum Beispiel angemessener Hausrat und angemessene Kraftfahrzeuge). 7Die Angemessenheit wird hierbei vermutet. 8Unberücksichtigt bleiben Vermögensgegenstände, die nicht frei verfügbar sind und deshalb nicht kurzfristig zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können (zum Beispiel selbstgenutzte Wohnimmobilien und typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen). 9Um die Bayerische Härtefallleistung zu erhalten, müssen die Antragstellenden erklären und versichern, dass kein relevantes Vermögen eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder vorhanden ist. 10Ein Nachweis ist bei Antragstellung nicht erforderlich.