Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Vorliegen eines Härtefalls

1Die Leistung kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Betracht. 2Ein Härtefall im Sinne des BESS ist anzunehmen, wenn einem privaten Haushalt in Bayern eine Unterbrechung der Energieversorgung ab dem 1. Oktober 2022 droht, die auch durch eine Abwendungsvereinbarung nicht verhindert werden kann. 3Eine drohende Unterbrechung der Energieversorgung liegt dann vor, wenn eine Energiesperre schriftlich angedroht, für ein konkretes Datum angekündigt wurde oder bereits eingetreten ist. 4Bei Versorgung mit Gas oder Strom ist für das Vorliegen eines Härtefalls das Scheitern der Abwendungsvereinbarung erforderlich. 5Ein Scheitern einer solchen liegt vor, wenn Antragstellende sich um eine Abwendungsvereinbarung bemüht haben, diese aber schlussendlich nicht zustande gekommen ist oder die bereits geschlossene Vereinbarung aufgekündigt wird. 6Ein Bemühen ist hierbei anzunehmen, wenn die Antragstellenden ihr Verlangen auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung bereits nach Androhung der Energiesperre (in der Regel vier Wochen vor der eigentlichen Sperre) gegenüber dem Energieversorger geäußert haben (zum Beispiel über standardisiertes Antwortformular) oder sie das Angebot des Energieversorgers zum Abschluss einer Abwendungsvereinbarung der Energiesperre nach Ankündigung der Sperre in Textform angenommen haben, eine Energiesperre im Einzelfall aber trotzdem nicht verhindert werden konnte. 7Dies muss der Antragsteller bei Antragstellung versichern. 8Der Energieversorger ist bei Ankündigung der Energiesperre zu einem Angebot verpflichtet (in der Regel acht Werktage vor der eigentlichen Sperre). 9Leistungen nach dem BESS können nur bezogen werden zur Abwendung von Energiesperren, die ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 angedroht, angekündigt und/oder vollzogen worden sind oder werden. 10Maßgeblich ist das Datum des Schreibens (Androhungs- oder Ankündigungsschreiben) oder der Sperre, auf dessen Basis die Härtefallleistung jeweils beantragt wird. 11Bei Versorgung mit Fernwärme liegt ein Härtefall bereits dann vor, wenn der Energieversorger die Unterbrechung der Energieversorgung androht. 12Ein Scheitern der Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da den Energieversorger in diesem Fall keine Pflicht trifft, Kundinnen oder Kunden über die Möglichkeit einer Abwendungsvereinbarung zu informieren oder ihnen den Abschluss einer solchen anzubieten. 13Sofern allerdings ein Energieversorger seinen Kundinnen und Kunden auch im Fall einer Versorgung mit Fernwärme freiwillig (ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein) den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung angeboten oder er sie vergleichbar wie bei Versorgung mit Gas und Strom darüber informiert hat, dass sie von ihm ein solches Angebot verlangen können, gelten die Sätze 4, 5 und 6 entsprechend.