Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10. Strafrechtliche Hinweise

1Eine Strafbarkeit kann sich insbesondere aus § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug) oder aus den §§ 267 ff des Strafgesetzbuches (Urkundendelikte) ergeben. 2Jeder Verdacht auf eine entsprechende Straftat ist zur Anzeige zu bringen. 3Die Antragstellenden müssen bei Antragsstellung erklären, dass ihnen die strafrechtlichen Konsequenzen falscher oder unvollständiger Angaben bewusst sind, insbesondere müssen sie versichern, dass erfolglos über eine Abwendungsvereinbarung verhandelt wurde (vgl. Nr. 3 Satz 7) und ihre Angaben über Einkünfte und Vermögen des Haushalts richtig sind (vgl. Nr. 4.5 Satz 5 und Nr. 4.6 Satz 9).