Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9. Prüfung

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Empfängern der Bayerischen Härtefallleistungen Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Ein dementsprechender Hinweis ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 3Dem ZBFS sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Nachweise zukommen zu lassen. 4Die Vollzugsbehörde hat eine hinreichende Prüfung der Bewilligungen zu gewährleisten. 5Hinreichend sind die volle Prüfung der bereits bei Antragsstellung erforderlichen Nachweise (vgl. Nr. 8.1) sowie eine stichprobenartige Nachprüfung der aufzubewahrenden und bereitzuhaltenden Nachweise (vgl. Nr. 8.2). 6Es gilt folgende gestaffelte Nachprüfquote:
unter 100 Fällen 100 %,
ab 100 Fällen 50 %,
ab 250 Fällen 20 %,
ab 500 Fällen 15 %,
ab 1 000 Fällen 10 %.