Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Erforderliche Nachweise

8.1   Nachweis bei Antragstellung

1Die Antragstellenden müssen bereits bei Antragstellung nachweisen, dass ihnen von ihrem Energieversorger eine Energiesperre schriftlich angedroht oder für ein konkretes Datum angekündigt wurde. 2Hierzu ist dem Antrag eine Kopie des entsprechenden Schreibens beizufügen. 3Aus diesem geht auch die Höhe der zu tilgenden Schuld (unbezahlte Abschlagszahlungen sowie gegebenenfalls Mahnkosten und bei bereits erfolgter Unterbrechung die Kosten für die Sperrung des Anschlusses und die anschließende Wiederinbetriebnahme der Energieversorgung) hervor, die der Höhe der Härtefallleistung entspricht (siehe unter Nr. 5). 4Sollten die Antragstellenden bereits einen Teil der Schulden getilgt haben, müssen sie dies im Antragsformular vermerken. 5Die Härtefallleistung ist dann entsprechend zu kürzen.

8.2   Nachweis für Nachprüfungen (Aufbewahrungspflicht)

Darüber hinaus sind die Antragstellenden verpflichtet, folgende Nachweise für etwaige Nachprüfungen (Stichproben) durch die Vollzugsbehörde fünf Jahre aufzubewahren und bereitzuhalten (noch nicht bei Antragsstellung vorzulegen):
1Nachweis für das Scheitern der Abwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger in Form des Schriftverkehrs mit dem Energieversorger, aus dem hervorgeht, dass sich die Antragstellenden um eine Abwendungsvereinbarung bemüht haben, diese aber schlussendlich nicht zustande gekommen ist. 2Ausreichend sind zum Beispiel folgende Dokumente:
Annahme des Angebots des Energieversorgers auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder
in Textform gegenüber dem Energieversorger geäußertes Verlangen der Antragstellenden auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung (zum Beispiel über standardisiertes Antwortformular).
3Dies gilt immer, wenn eine Energiesperre wegen Gas oder Strom angedroht oder angekündigt wurde. 4Sofern eine Energiesperre bei Fernwärmebeziehenden angedroht wurde, gilt dies nur, wenn den Antragstellenden der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung von ihrem Energieversorger angeboten worden ist oder er sie darüber informiert hat, dass sie von ihm ein solches Angebot verlangen können (siehe auch unter Nr. 3 Satz 4 ff.).
1Nachweis für das Brutto-Haushaltseinkommen für das Jahr 2022 (zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigung 2022, Einkommenssteuerbescheid 2022 – sobald vorhanden –, Rentenbescheide). 2Neben den Einkommensnachweisen für den Antragstellenden selbst, sind hierbei auch die diesbezüglichen Einkommensnachweise aller weiteren Haushaltsmitglieder aufzubewahren und bereitzuhalten.
Vermögensnachweise zum Stichtag der Antragstellung, das heißt alle vermögensrelevanten Unterlagen der Antragstellenden sowie etwaiger weiterer Haushaltsmitglieder