Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Verfahren

7.1 Antragstellung

1Die Bayerische Härtefallleistung wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2023 beim ZBFS zu stellen. 3Die Bayerische Härtefallleistung kann über den Online-Antrag auf der Website des ZBFS beantragt werden. 4Alternativ kann über die Website oder telefonisch ein Papierantrag angefordert werden, der den Antragstellenden dann postalisch zugeschickt wird. 5In Einzelfällen ist auch eine persönliche Vorsprache bei den Servicestellen in den Regionalstellen des ZBFS möglich. 6Im Falle eines Bewilligungsbescheids überweist die Vollzugsbehörde eine Geldleistung in Höhe der Schulden der Antragstellenden schnellstmöglich auf das im Antrag anzugebende Konto der Energieversorger und tilgt damit die Schulden der Antragstellenden. 7Im Falle einer Ablehnung erteilt die Vollzugsbehörde einen entsprechenden Verwaltungsakt an den Antragstellenden und teilt dies ebenfalls dem Energieversorger in elektronischer Form mit.

7.2 Erstattungspflicht

1Die Bayerische Härtefallleistung wird aufgrund der im Antrag gemachten Angaben und angeforderten Nachweisen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. 2Soweit sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht, sind die Antragstellenden selbst, nicht der Energieversorger, verpflichtet, die gewährte Härtefallleistung zurückzuerstatten. 3Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller nach Bezug der Leistung des BESS Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG oder WoGG erhalten hat, die für denselben Zeitraum erbracht wurden, in dem die fälligen Rechnungen des Energieversorgers nicht bezahlt wurden. 4Der Antragsteller ist verpflichtet den oben genannten Leistungsbezug dem ZBFS unverzüglich mitzuteilen.