Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Leistung

1Die Höhe der Härtefallleistung entspricht den im konkreten Einzelfall beim Energieversorger zu tilgenden Schulden. 2Sollten die Antragstellenden bereits einen Teil der Schulden getilgt haben, entspricht die Härtefallleistung der noch zu tilgenden Teilschuld. 3Es handelt sich bei der Leistung um eine Geldleistung. 4Die Auszahlung erfolgt zugunsten einer schnellen Abwendung der Energiesperre nicht an die Antragstellenden selbst, sondern direkt an deren Energieversorger. 5Hierfür werden die entsprechenden Kontodaten (Verbrauchsstelle – sofern diese nicht mit Rechnungsadresse übereinstimmt –, Zählernummer, Vertragskontonummer und – sofern diese nicht dem Verwendungszweck der Überweisung entspricht – auch der notwendige Verwendungszweck) im Antrag abgefragt.