Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Kreis der Berechtigten

1Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz in Bayern, die in ihrem (bayerischen) Haushalt leitungsgebundene Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme beziehen. 2Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern, wie beispielsweise Öl oder Pellets, heizen, können dabei nicht berücksichtigt werden, da hier kein dauerhafter Liefer- oder Versorgungsvertrag besteht und damit keine (Heiz-)Energiesperre drohen kann. 3Für diese Haushalte kommen Leistungen aus dem BESS lediglich für Stromsperren in Betracht. 4Als Haushalt oder als Haushaltsmitglieder zählen sämtliche Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. 5Der Haushalt muss in Bayern liegen. 6Pro Haushalt und Androhung derselben Unterbrechung der Energieversorgung kann nur ein Antrag gestellt werden. 7Berechtigt zur Antragsstellung sind nur diejenigen Haushaltsmitglieder, die den Vertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen haben.