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Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2179-A

Vollzugsrichtlinie zum Bayerischen Bürger-Härtefallfonds „Bayerischer Energiesperren-Schutzschirm“ (BESS)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 30. März 2023, Az. S1/0021.06-3/2084

(BayMBl. Nr. 147)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Vollzugsrichtlinie zum Bayerischen Bürger-Härtefallfonds „Bayerischer Energiesperren-Schutzschirm“ (BESS) vom 30. März 2023 (BayMBl. Nr. 147)

1Zum Zweck der Vermeidung eines Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) infolge der Auswirkungen der Energiekrise aufgrund des Kriegs in der Ukraine sollen private Haushalte in Bayern in den Fällen, in denen sie die Zahlung ihrer Energiekosten trotz Bundeshilfen überfordert, Härtefallleistungen aus dem Bayerischen Energiesperren-Schutzschirm (BESS) beantragen können. 2Die Überforderung bemisst sich daran, dass ihnen eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die auch durch eine Abwendungsvereinbarung nicht verhindert werden kann. 3Die Leistung wird nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.