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BIR
Text gilt ab: 01.01.2027
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind digital bei der Regierung von Mittelfranken als Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.1   Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum für alle Maßnahmen dieser Richtlinie beträgt bis zu drei Jahre (Ende mit Außerkrafttreten dieser Richtlinie).

6.2   Antragstellungsverfahren

1Ein entsprechender Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.5.4 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen.

6.3   Auszahlungen

1Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung erfolgt zu den im Bewilligungsbescheid quartalsweise festgelegten Auszahlungsterminen in Höhe der bis zum jeweiligen Auszahlungstermin zustehenden Förderung, die am Stellenanteil zu bemessen ist, bis maximal 90 % der zustehenden Zuwendung. 2Letztmöglicher Auszahlungstermin ist der 31. Oktober des Förderjahres. 3Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises. 4Die Auszahlung der Förderung für hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen erfolgt jeweils zum 30. September des Förderjahres in Höhe von 60 % der zustehenden Förderung. 5Eine davon abweichende Abschlagszahlung ist möglich, wenn ein entsprechender Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde bis zum 15. September vorliegt. 6Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 7Die Auszahlung der Förderung für besondere Maßnahmen richtet sich nach VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO. 8Den Regelfall stellt die Auszahlung im laufenden Förderjahr dar. 9Die Fördermittel sind so anzufordern, dass sie innerhalb von vier Monaten verbraucht werden. 10Ein Einbehalt von 10 % der Förderung soll erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. 11Die Anträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Onlinedienste digital einzureichen. 12Ein Antrag auf Auszahlung muss bis spätestens zum 31. Oktober des Förderjahres erfolgen.

6.4   Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung nach dieser Richtlinie ist einschließlich Sachbericht abweichend von Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Im Förderbereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung genügt eine Verwendungsbestätigung. 3Nicht oder nicht fristgerecht eingereichte oder mangelhafte Verwendungsnachweise können zu einem Widerruf der Bewilligung und zu Rückforderungen führen. 4Gemäß Art. 44a BayHO und VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO muss bei Förderungen an Kommunen, die nicht mehr als 100 000 Euro betragen, der Verwendungsnachweis nur auf entsprechende Anforderung vorgelegt werden.

6.5   Erfolgskontrolle (Controlling)

6.5.1   Flüchtlings- und Integrationsberatung

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt eine Erfolgskontrolle der Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung durch. 2Hierzu sind die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungstätigkeit zu erheben und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für das abgeschlossene Förderjahr bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. 3Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt. 4Mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
–
Beratungsthemen bei Asyl und Integration jeweils mindestens fünf verschiedene Themen,
–
Abschluss von mehr als 60 % der Beratungsthemen in den ersten drei Jahren nach der Einreise,
–
zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Beratung, indem Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Personen mit Aufenthaltstitel jeweils mindestens 15 % der beratenen Personen umfassen und
–
Verteilung der Zahl der Klienten und der Beratungsgespräche auf Ebene der Gebietskulissen entspricht in etwa der Quote der Asyldurchführungsverordnung.

6.5.2   Hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen

1In einem Bericht sind insbesondere die Bereiche des zentralen Ansprechpartners und Netzwerke für Ehrenamtliche, des Freiwilligenmanagements, der Schulungen, der Supervisionen, der Netzwerkveranstaltungen, der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen sowie der lokalen Schwerpunktsetzung des Projekts zu erläutern. 2Die Statistiken sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
–
Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
–
Anzahl der betreuten, beratenen, geschulten Ehrenamtlichen,
–
Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
–
Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen et cetera) und
–
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte et cetera) der Integrationslotsinnen und -lotsen.

6.5.3   Besondere Maßnahmen

1Die Erfolgskontrolle erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises. 2Im Bericht zu besonderen Maßnahmen ist neben einer Statistik insbesondere darzulegen, inwiefern die in der Projektbeschreibung angegebenen Ziele und Erfolgskennzahlen erreicht wurden.