3.
Hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
3.1
Staatliches Interesse
Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die in den Bereichen Asyl und Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte ehrenamtlich Tätigen beziehungsweise Integrationsbegleiterinnen und -begleiter (nachfolgend: Ehrenamtliche) und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure durch hauptamtliche Stellen für Integrationslotsinnen und -lotsen.
3.2
Fördergegenstand
1Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen im Bereich des Ehrenamtsmanagements auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte). 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist das Ehrenamtsmanagement in den Bereichen Asyl und Integration. 3Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen sollen insbesondere
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zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein, insbesondere mögliche Tätigkeitsbereiche transparent machen und bei der Entwicklung von Aufgaben für Freiwillige unterstützen sowie deren Einsatz bedarfsgerecht koordinieren,
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die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch Erstgespräche und Einarbeitung sowie durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen und die Beratung bei Projekten der Ehrenamtlichen,
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im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie aktiv eine Ehrenamtsakquise mit Auswahl betreiben; dies umfasst insbesondere auch die Gewinnung Ehrenamtlicher mit Einwanderungsgeschichte für Bereiche inner- und außerhalb des Zuwanderungskontexts und die Anerkennung freiwilligen Engagements.
4Darüber hinaus wirken die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure in den Bereichen Asyl und Integration (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden).
5Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen einschließlich Beratungseinrichtungen entsprechend ein.
6Bei der Erstellung kommunaler Integrationskonzepte können sich die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen beratend einbringen. 7Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 8Zudem sind Erfahrungen, eine Ausbildung oder Schulungen im Tätigkeitsfeld des Ehrenamtsmanagements oder in der Betreuung von Migrantinnen und Migranten hilfreich.
3.3
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sogenannte interkommunale Zusammenschlüsse). 3Die Weiterleitung an geeignete Träger ist nach Maßgabe der VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO möglich.
3.4
Art und Umfang der Zuwendung
3.4.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
3.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben, Honorarausgaben und Sachausgaben. 2Zur Abgeltung der Gemeinausgaben nichtkommunaler Zuwendungsempfänger wird eine Pauschale in Höhe von 5 % der direkt zurechenbaren und angemessenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben angesetzt. 3Es können fiktive Ausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen nach Nr. 5.5 Satz 7 als zuwendungsfähig angerechnet werden.
3.4.2.1
Personalausgaben
1Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstehende projektbezogene Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe E 10 TV-L. 2Eigenpersonalausgaben nichtkommunaler Zuwendungsempfänger sind bis zur Höhe der Personalausgabenhöchstsätze des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils für das Förderjahr geltenden Fassung zuwendungsfähig. 3Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich.
3.4.2.2
Honorarausgaben
1Ergänzende Ausgaben für Honorarkräfte sind zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind. 2Es gelten daher folgende Leitlinien:
3.4.2.2.1
Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Projektdurchführung eingesetzt, muss sich die Höhe des Honorars an den Personalausgaben orientieren, die unter Berücksichtigung von Nr. 3.4.2.1 bei einer Erledigung durch eigenes Personal angefallen wären.
3.4.2.2.2
1Wird die Honorarkraft für einzelne Veranstaltungen, zum Beispiel aufgrund besonderer Expertise für ein projektbezogenes Thema, im Projekt eingesetzt, ist in der Regel ein Stundensatz von bis zu 60 Euro zuwendungsfähig. 2Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. 3Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen höheren Stundensatz anerkennen, wenn besonders herausragende Qualifikationen bestehen, eine besonders hervorgehobene Tätigkeit vorliegt oder ein höherer Stundensatz marktüblich ist. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Zuwendungsempfänger darzulegen.
3.4.2.3
Sachausgaben
1Zuwendungsfähig sind angemessene Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen. 2Hierunter fallen auch die Ausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Einwanderungsgeschichte.
3.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 3.4.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 120 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.