Inhalt

BIR
Text gilt ab: 01.01.2027
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Übergreifende Förderbestimmungen

5.1   Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

1Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen. 2Eine Zuwendung darf nur einem Antragsteller gewährt werden, der persönlich und finanziell so zuverlässig ist, dass er nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde in den letzten fünf Jahren keine Bestrebungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) verfolgt oder unterstützt hat, oder Personen in leitender Funktion beschäftigt oder beauftragt hat, die solche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben oder Mitglied in einer Vereinigung im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes waren, die solche Bestrebungen verfolgt hat; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller im Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen (siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007, AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführt ist.

5.2   Förderschädliches Verhalten

1Tätigkeiten,
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die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen,
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die straf- oder bußgeldbewehrt (insbesondere nach §§ 95 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) sind oder
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die gesetzlich vorgesehene Maßnahmen des Bundes oder des Freistaates Bayern, insbesondere im Zusammenhang mit der Bezahlkarte oder der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht, unterlaufen, stören oder gar verhindern oder
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die sich gegen Verfassungsschutzgüter im Sinne des Art. 3 Satz 1 BayVSG richten,
können nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes zu einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie zu einer Rückforderung der (anteiligen) Zuwendung führen. 2Mit der Einreichung des Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.

5.3   Bagatellförderung

Bei allen Maßnahmen dieser Richtlinie wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

5.4   Kumulierung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich.

5.5   Eigenbeteiligung und Drittmittel

1Bei Projektförderungen nach dieser Richtlinie ist die Förderhöhe so zu bemessen, dass ein angemessener Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben seitens des Zuwendungsempfängers verbleibt. 2Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 3Es obliegt den beteiligten Zuwendungsempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll. 4Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel, jedoch nicht durch Einbringung von Sachleistungen finanziert werden. 5Drittmittel, die ausdrücklich für nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben gewährt werden, führen nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreiten und damit zu einer Überkompensation führen. 6Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 7Bei Projektförderungen nach dieser Richtlinie können unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen nach Maßgabe von VV Nr. 2.3.7.1, 2.4.2 und 8.5 zu Art. 44 BayHO in Höhe von bis zu 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt und finanzierungsseitig als Teil des Eigenanteils im Finanzierungsplan dargestellt werden. 8Eine Anhebung der Höchstbeträge von Zuwendungen ist damit nicht möglich.