Inhalt
4.
Besondere Maßnahmen
4.1
Staatliches Interesse
1Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von dauerhaft bleibeberechtigten Migrantinnen und Migranten und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive durch niedrigschwellige Angebote beizutragen. 2Schwerpunkte sind
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den Wohnungsmarkt unter anderem für Migrantinnen und Migranten durch Hilfe zur Selbsthilfe zugänglicher zu machen; zudem sollen durch Maßnahmen zur Integration in Wohnen die Fehlbelegerquote gesenkt und Plätze in Asylunterkünften frei werden, damit der Bedarf an Asylunterkünften verringert wird;
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die Integration und das Empowerment von Familien zu unterstützen.
4.2
Fördergegenstand
Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen oder deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung erwarten lässt.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind unter anderem, dass die Projekte in nachhaltiger Art und Weise
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in der Gesamtschau gleichmäßig auf alle Regierungsbezirke verteilt sein sollen und
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bei Nr. 4.1 Satz 2 Spiegelstrich 2 bedarfsorientiert auf dem Weg in die Eigenständigkeit der Teilnehmenden
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einen niederschwelligen Zugang zu themenspezifischen Informationen (zum Beispiel Bildung, Erziehung) ermöglichen,
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einen Erfahrungs- und Wissensaustausch fördern,
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erworbene Sprachkenntnisse aktiv durch Anwendungen festigen und
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insbesondere Kinder durch gemeinsame Unternehmungen fördern.
4.5
Art und Höhe der Zuwendung
4.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
4.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstehende projektbezogene Personalausgaben, Honorarausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 3.4.2 gilt entsprechend.
4.5.3
Höhe der Zuwendung
Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 4.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.