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BIR
Text gilt ab: 01.01.2027
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

2.   Flüchtlings- und Integrationsberatung

2.1   Staatliches Interesse

1Über die Förderung der hauptamtlichen Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine professionelle bayernweite Beratungsstruktur für neu zugewanderte, bleibeberechtigte Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gewährleistet. 2Als strukturelle Fördermaßnahme ergänzt die Flüchtlings- und Integrationsberatung die von Bundesseite zur Verfügung stehenden Beratungsangebote.

2.2   Fördergegenstand

1Gefördert wird die Beratung und Unterstützung von Migrantinnen und Migranten im Sinne von Nr. 1 Satz 4 Spiegelstrich 1 und 2 grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen von seit längerem in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht. 2Nicht beraten werden Personen außerhalb Bayerns.

2.2.1   Maßgaben der Beratung

1Die Beratung erfolgt nach den folgenden Maßgaben:
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zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Einzelfallberatung, welche sich unter anderem nach dem Aufenthaltsstatus richtet; die Beratung ist an die jeweiligen Bedürfnisse der zu beratenden Person anzupassen; eine Ergänzung des individuellen Beratungsangebots durch soziale Gruppenarbeit (Gruppenangebote zur zielgruppenspezifischen Weitergabe von Informationen) ist möglich;
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die Unterstützungsangebote tragen durch Hilfen zur Selbsthilfe zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei.
2Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Ort bestehende Netzwerke nutzen und auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen im Sinne der Nr. 3 und vor Ort tätigen Leitungen der Unterkünfte, der Arbeits- und Sozialverwaltung oder sonstigen Behörden vor Ort hinwirken. 3Dazu können insbesondere Kooperationsvereinbarungen zur Definition von Schnittstellen, Aufgaben und Abstimmungsmechanismen sowie regelmäßige örtliche Austauschtreffen beitragen. 4Das Gewinnen von Ehrenamtlichen insbesondere aus dem Kreis der beratenen Personen kann in Ergänzung der Tätigkeit der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen dazu beitragen, Migrantinnen und Migranten stärker in die Gesellschaft einzubinden.

2.2.2   Inhalte und Ziele der Beratung

1Als Beratungsziele kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:
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Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen den Migrantinnen und Migranten sowie im Verhältnis zur einheimischen Bevölkerung sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
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Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
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Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
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Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Migrantinnen und Migranten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
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Unterstützung bei der Erstorientierung in den Unterkünften und darüber hinaus durch Hilfe zur Selbsthilfe durch Information, Aufklärung und gegebenenfalls Vermittlung an spezialisierte Beratungsstellen in den Bereichen
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Bewältigung des Alltags (insbesondere durch die finanzielle Absicherung des Lebensunterhalts und der Wohnungssuche),
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Krankheiten (insbesondere bei seelischen Erkrankungen) und bei Behinderung,
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berufliche Integration sowie Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
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Kinderbetreuungsangebote und schulische Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen,
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Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
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Bund-Länder-Programme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
2Tätigkeiten im Rahmen der Asylverfahrensberatung (AVB) und der besonderen Rechtsberatung für queere und weitere vulnerable Schutzsuchende werden nicht von der Flüchtlings- und Integrationsberatung umfasst. 3Kein Aufgabenschwerpunkt ist die Rückkehr-, Anerkennungs-, Renten- und Einbürgerungsberatung sowie die Formularhilfe und Sprachmittlung für andere (Leistungs-)Behörden und Regeldienste (zum Beispiel Jobcenter). 4In diesen Fällen erfolgt ein Verweis an die entsprechenden Fachstellen; eine persönliche Begleitung zu Behörden gehört in der Regel nicht zu den Aufgaben der Flüchtlings- und Integrationsberatung. 5Im Rahmen der psychosozialen Beratung ist die Weiterleitung an geeignete Fachärztinnen und Fachärzte oder eine anderweitige Hilfe zur Selbsthilfe Teil der Aufgaben. 6Die Beratung soll möglichst früh ansetzen und erfolgt bei Bedarf vor Ort in den Unterkünften sowie bei den zu beratenden Personen und, soweit geeignet, auch digital.
7Bei den sonstigen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG soll objektiv und realistisch auf ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere auf eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden sowie sollen die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären. 8Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in ANKER-Einrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden.

2.2.3   Qualifikation der Beratungskräfte

1Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor- oder Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. 3Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 ausreichend qualifiziert ist.

2.2.4   Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen

1Die anteilige bayernweite regionale Zuordnung der Beratungsressourcen erfolgt aus Gründen der Kontinuität auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur. 2Die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden entsprechend einer aktuellen Stellenverteilung auf die Gebietskulissen (Landkreise und kreisfreie Städte) verteilt.

2.2.5   Sicherstellung der bedarfsgerechten bayernweiten Beratung, Veränderung bei der überregionalen Stellenverteilung

1Ziel ist die Sicherstellung der bedarfsangemessenen, insbesondere bayernweiten, Beratung durch die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. 2Bei größeren Veränderungen, beispielsweise, wenn größere Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden, steuern sie im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrags proaktiv nach. 3Dabei gelten folgende Maßgaben:
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Landkreise und kreisfreie Städte mit ANKER-Einrichtungen und Unterkunfts-Dependancen sind aufgrund des erhöhten Bedarfs besonders zu berücksichtigen,
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Vermeidung weißer Flecken in der Beratungsstruktur (in der Regel bei weniger als zwei Vollzeitberatungsstellen pro Gebietskörperschaft).
4Gebietskulissenübergreifende Kooperationen sind möglich. 5Bei gebietskulissenübergreifenden Veränderungen bei der Stellenverteilung ist ein Beschluss der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) über eine entsprechende Neuverteilung der Stellenanteile auf die Gebietskulissen herbeizuführen. 6Dies bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 7Besteht ein Bedarf für eine Anpassung der überregionalen Stellenverteilung und erfolgt in der LAG Ö|F keine oder keine bedarfsgerechte Einigung, wird das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Anpassung der Mittelverteilung in Anlehnung an die Asyldurchführungsverordnung vornehmen. 8Geplante dauerhafte Änderungen von Stellenanteilen sind dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, den jeweils betroffenen Regierungen und den Mitgliedern der LAG Ö|F unverzüglich mitzuteilen und dabei ist mit Blick auf Satz 1 darzulegen, ob und inwiefern sich Auswirkungen auf die bayernweite Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung ergeben und gegebenenfalls wie darauf reagiert werden soll. 9Kurzfristige Bedarfsschwankungen können insbesondere über digitale Beratung aus anderen Beratungsstellen ausgeglichen werden.

2.2.6   Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung vor Ort

1Ziel auf der örtlichen Ebene ist es, dass die vor Ort tätigen Träger trägerintern sowie einvernehmlich mit den anderen örtlichen Trägern den bedarfsgerechten Einsatz der in der Gebietskulisse zur Verfügung stehenden Beratungskräfte sicherstellen. 2Dabei kommt insbesondere der Beratung in den Unterkünften und bei den zu beratenden Personen sowie in geeigneten Fällen der Inanspruchnahme digitaler Beratungswege (ergänzende Onlineberatung) eine besondere Bedeutung zu. 3Die örtlichen Träger berücksichtigen im Rahmen der Beratung sowohl eine ausreichende Beratung in der Fläche, in den Unterkünften und bei zu beratenden Personen. 4Bei Veränderungen im örtlichen Beratungsbedarf, beispielsweise wenn Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden oder einzelne Träger ihre Stellenanteile in der Gebietskulisse dauerhaft reduzieren, steuern sie proaktiv nach. 5Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. 6Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.

2.3   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger auf der untersten Organisationsebene, bei denen das Personal beschäftigt ist, aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Es ist ebenso zulässig, andere Träger aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger oder übergeordnete Dachverbände zur Antragstellung zu bevollmächtigen und sich zu einem Trägerverband zusammenzuschließen. 3Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Stellenanteile nach Nr. 2.2 (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 4In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 5Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 6Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger. 7Wesentliche Änderungen der Regelung nach Satz 3 und Übergaben von Stellenanteilen zwischen den Trägern in der Gebietskulisse sind der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorab mitzuteilen.

2.4   Verhältnis zur Migrationsberatung

1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung (MBE) ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement durch den Freistaat Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen berücksichtigt auch die Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 3Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen.

2.5   Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer stellenbezogenen Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Beratungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter bis maximal Entgeltgruppe S 12 für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.
2Zuwendungsfähig sind ergänzend
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Personalausgaben für Hilfs- und Betreuungsaufgaben bis maximal Entgeltgruppe E 6,
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Pauschalsatz für projektbezogene Sachausgaben (Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung der Beratungskräfte, nicht Büroausstattung und Miete) in Höhe von 2 % der nach Satz 1 zuwendungsfähigen Personalausgaben,
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Gemeinkosten nichtkommunaler Zuwendungsempfänger in Höhe von 5 % der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben (ohne etwaige fiktive Ausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen) und
–
fiktive Ausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen nach Nr. 5.5 Satz 7.
3Die Höhe der zuwendungsfähigen Eigenpersonalausgaben bemisst sich nach den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsätzen, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Zuwendungen des Freistaates Bayern anhand der tarifvertraglich festgelegten Entgeltgruppen vorsieht. 4Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der vorgesehene Personalausgabenhöchstsatz, so ist dieser tatsächliche, niedrigere Lohn als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

2.5.3   Höhe der Zuwendung

1Der Festbetrag beträgt im Kalenderjahr 2027 bis zu 80 000 Euro pro Vollzeitstelle für die Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2.5.2 Satz 1. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt die Dynamisierung des Festbetrags in Anlehnung an die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herausgegebenen Personalausgabenhöchstsätze bekannt. 3Der Festbetrag verringert sich anteilig, solange Stellenanteile nicht oder nur teilweise besetzt werden. 4Gleiches gilt, sofern insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht und soweit die Fehlzeiten nicht durch zusätzlich aufgebaute Stellenanteile kompensiert werden. 5In den ersten drei Monaten ab Beginn der Vakanz beziehungsweise Fehlzeit können ausbezahlte Überstunden anteilig mit Stellenanteilen verrechnet werden.

2.6   Aufgaben und Förderung der Spitzenverbände auf Ebene der Landesverbände

2.6.1   Staatliches Interesse

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene haben im Sinne der Nr. 2.2.5 die bayernweite Sicherstellung der Beratung zum Ziel.

2.6.2   Fördergegenstand

Gefördert werden die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene zur Koordination der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie zur bayernweiten bedarfsgerechten Sicherstellung der Beratung.

2.6.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene.

2.6.4   Zuwendungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger oder die ihm untergeordneten Verbände und Träger Zuwendungen für die Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2.1 erhält oder erhalten und der Landesverband hierfür koordinierende und verwaltende Aufgaben, insbesondere die bayernweite bedarfsgerechte Sicherstellung der Beratung, wahrnimmt.

2.6.5   Art und Umfang der Zuwendung

2.6.5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.6.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 2.6.2 sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter, zuwendungsfähig. 2Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze anzuwenden. 3Obergrenzen sind dabei die Entgeltgruppe E 12 TV-L für Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren und die Entgeltgruppe E 8 TV-L für Verwaltungskräfte.

2.6.5.3   Höhe der Zuwendung

1Der Festbetrag hängt vom Stellenumfang aller Beratungsvollzeitstellen im Landesverband laut maßgeblicher Stellenverteilung zum Zeitpunkt der Erstbewilligung ab. 2Er beträgt
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bei weniger als 50 Beratungsvollzeitstellen bis zu 120 000 Euro,
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bei 50 bis 100 Beratungsvollzeitstellen bis zu 200 000 Euro,
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bei mehr als 100 Beratungsvollzeitstellen bis zu 300 000 Euro.