Inhalt

BIR
Text gilt ab: 01.01.2027
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Staatliches Interesse

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Zuwanderungsgesetzes, des Bayerischen Integrationsgesetzes, dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zur Projektförderung in den Bereichen
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Beratung von Migrantinnen und Migranten,
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Stärkung des Ehrenamts in den Kommunen in den Bereichen Asyl und Integration und
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niederschwellige Integrationsmaßnahmen.
2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
4Zweck der Förderung ist es,
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den Integrationsprozess von Migrantinnen und Migranten mit dauerhaftem Bleiberecht nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um die Teilhabechancen in unserem Land und das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte vor Ort zu unterstützen,
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Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu unterstützen sowie
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die Landkreise und kreisfreien Städte dabei zu unterstützen, verlässliche Rahmenbedingungen für die in den Bereichen Asyl und Integration tätigen Ehrenamtlichen zu schaffen und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure zu bewirken.