Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2027
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

4.   Art und Umfang der Zuwendung

4.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer stellenbezogenen Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

4.2.1   Personalausgaben

1Zu den zuwendungsfähigen Personalausgaben zählen nur die in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung tatsächlich anfallenden Personalausgaben der Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter. 2Eine Tätigkeit auf Honorarbasis ist nicht zuwendungsfähig. 3Eine Teilzeittätigkeit der Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter ist nur zuwendungsfähig, wenn sie mindestens einen Stellenanteil von 50 % einer Vollzeittätigkeit umfasst. 4Die Zuwendungsfähigkeit der Personalausgaben ist auf die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätze für einen vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst beschränkt (Kappung, VV Nr. 2.3.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-P).

4.2.2   Sach- und Gemeinausgaben

1Zuwendungsfähig ist ein Pauschalsatz für die im Rahmen des Vorhabens anfallenden notwendigen Sach- und Gemeinausgaben in Höhe von 10 % der nach Nr. 4.2.1 zuwendungsfähigen Personalausgaben. 2Gemeinausgaben sind Ausgaben, die anlässlich des geförderten Projekts durch das Zurückgreifen auf vorhandene Strukturen oder Leistungen entstehen, aber dem Vorhaben der Höhe nach nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zugeordnet werden können. 3Die Sach- und Gemeinausgaben müssen weder bei der Antragstellung detailliert nachgewiesen noch bei der Endabrechnung mit der Verwendungsbestätigung belegt werden.

4.3   Höhe der Zuwendung und Eigenmittel

1Der Festbetrag (= Zuwendung) beträgt maximal 75 600 Euro pro Vollzeitstelle pro Jahr. 2Die Höhe der Zuwendung ist so zu bestimmen, dass sich der Zuwendungsempfänger zu mindestens 10 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt. 3Der Festbetrag verringert sich anteilig, wenn und solange Stellenanteile nicht oder nur teilweise besetzt werden. 4Gleiches gilt im Falle von Ausfallzeiten (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Mutterschutz), soweit der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht verpflichtet ist. 5Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen verpflichtet, der örtlich zuständigen Regierung unverzüglich Anzeige zu machen und ihr mitzuteilen, ob und wie der Förderzweck dennoch erreicht werden kann. 6Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 7Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.

4.4   Mehrfachförderung und Mehrfachbetreuung

1Eine Förderung ist nicht möglich, soweit für den gleichen Fördergegenstand bereits eine Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt und/oder andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes, der Europäischen Union oder eines anderen Zuwendungsgebers der öffentlichen Hand ist möglich; auch in diesen Fällen muss sich der Zuwendungsempfänger zu mindestens 10 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. 3Eine Mehrfachbetreuung durch ebenfalls vor Ort tätige Ausbildungsakquisiteurinnen oder -akquisiteure (Förderprogramm des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales) ist zu vermeiden.