Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2027
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Zweck der Förderung

1Die Integration von Zugewanderten in Arbeit und Ausbildung ist nach wie vor ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik. 2Sie ist nicht nur integrationspolitisch, sondern auch volkswirtschaftlich von zentraler Bedeutung. 3Die aktive Begleitung und Unterstützung von Zugewanderten mit Integrationsbedarf ist ein entscheidender Hebel, um diese in Arbeit und damit auch in unsere Gesellschaft zu integrieren. 4Angesichts migrationsbedingter Herausforderungen der Integration (zum Beispiel fehlende Deutschkenntnisse, fehlende Kenntnisse über den deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt, kulturelle Unterschiede) bestehen erhebliche Unterstützungsbedarfe. 5Das durch eine erfolgreiche Integration in Arbeit und Ausbildung generierte Erwerbseinkommen reduziert Sozialleistungen, das gewonnene Arbeits- und Fachkräftepotenzial hilft, den Arbeits- und Fachkräftebedarf zu decken.