Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2027
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

2. Gegenstand der Förderung, Aufgaben

1Gegenstand des Programms ist die Förderung von Fachkräften, sogenannten Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleitern. 2Diese rekrutieren die Zielgruppe und unterstützen sie nach einem ganzheitlichen Ansatz dabei, eine Beschäftigung oder Ausbildung aufzunehmen und zu behalten. 3Sie sind auch Ansprechpartner für Arbeitgeber und Ausbildende.

2.1 Zielgruppe

1Zielgruppe der Richtlinie sind die Zugewanderten. 2„Zugewanderte“ im Sinne dieser Richtlinie sind alle rechtmäßig in Bayern lebenden Menschen mit Einwanderungsgeschichte1, die einen Integrationsbedarf haben, inklusive anerkannte Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis. 3Erfasst sind auch Personen, deren Aufenthalt für die Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist und die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, Personen, deren Aufenthalt für die Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist und die im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung sind sowie Personen, die im Besitz einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung gemäß § 60c und § 60d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind. 4Eine gute Bleibeperspektive wird angenommen, wenn die Person aus einem Herkunftsland mit einer Schutzquote von über 50 % stammt. 5Personen, die mittels Visumsverfahren zur Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung oder über andere Wege der Erwerbsmigration (zum Beispiel Westbalkanregelung, EU-Freizügigkeit) einreisen, dürfen erst betreut werden, nachdem sie eingereist sind. 6Die Rekrutierung von Personen, die sich noch im Ausland befinden, ist von der Förderung nicht umfasst.

2.2 Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter

2.2.1 Qualifikation

1Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben nach Nr. 2.2.2 ausreichend qualifiziert ist. 2Wenn ein Zuwendungsempfänger Personal beschäftigt, dessen Qualifikation unter derjenigen der Entgeltgruppe 9 für vergleichbare Tätigkeiten im öffentlichen Dienst liegt, ist im Förderantrag eine Begründung aufzunehmen, weshalb das Personal trotzdem geeignet ist, als Arbeitsintegrationsbegleiterin oder -begleiter eingesetzt zu werden.

2.2.2 Aufgaben

1Die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter aktivieren Zugewanderte mit dem Ziel ihrer nachhaltigen Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. 2An der Akquise von Frauen besteht aufgrund deren geringerer Arbeitsmarktteilhabe ein besonderes Interesse. 3Zu einer nachhaltigen Vermittlung gehört auch die Nachsorge während der Ausbildungszeit und der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. 4Soweit spezielle Beratungsstellen existieren, verweisen die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter auf dieses Angebot (zum Beispiel Ausländerämter, Anerkennungsberatung, Weiterbildungsinitiatorinnen und -initiatoren). 5Eigene Beratungen durch die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter zu diesen Fragen sollen vermieden werden. 6Die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter vernetzen sich bestmöglich mit den vor Ort tätigen Integrations- und Arbeitsmarktakteuren. 7Es steht den Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleitern frei, ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig oder ausschließlich auf die Integration in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu richten.

2.2.3 Öffentlichkeitsarbeit

Zur Erreichung des für eine wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bekanntheitsgrades ergreifen die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel Messebesuche, Webpublikationen, soziale Medien, Pressemitteilungen und -artikel, Vorträge, Radio, TV.

1 [Amtl. Anm.:] Personen mit Einwanderungsgeschichte sind entweder Eingewanderte oder deren direkte Nachkommen. Der Begriff umfasst somit alle Personen, die entweder selbst oder deren beide Elternteile seit 1950 in das heutige Gebiet Deutschlands eingewandert sind.