5.
Zuwendungsverfahren
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.
5.1
Maßnahmenbeginn
1Ausgeschlossen ist eine Förderung von Projekten, die bereits begonnen haben (VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO). 2Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt nicht bei sich wiederholenden oder aufeinander aufbauenden Vorhaben desselben Zuwendungsempfängers (Anschlussbewilligung), sofern der Zuwendungsantrag, der mindestens eine Projektbeschreibung und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthält, vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums eingereicht wurde.
5.2
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1Der Antrag nach dieser Förderrichtlinie ist zusammen mit einer aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahme der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern einzureichen. 2Bei einem Erstantrag ist zusätzlich mindestens ein Unterstützungsschreiben beizufügen. 3Dieses soll die für die Netzwerkarbeit erforderliche kommunale oder fachliche Unterstützung zum Ausdruck bringen und von bestehenden oder zukünftigen Netzwerkpartnern oder kommunalpolitischen Verantwortungsträgern erstellt sein. 4Sie sollen den Förderantrag befürworten und die Absicht der Zusammenarbeit bestätigen. 5Bei einem Verlängerungsantrag ist zusätzlich ein Ergebnisbericht über den bisherigen Förderzeitraum einzureichen, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein früherer Tätigkeitsbericht (Nr. 5.5) vorliegt. 6Das Antragsformular ist auf der Homepage des Staatsministeriums unter https://www.stmi.bayern.de/a-z/anzeigen/integration-in-arbeit/ abrufbar. 7Es ist online über das BayernPortal oder per E-Mail an die Adresse Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de einzureichen. 8Das Staatsministerium prüft, ob der Antrag konzeptionell der Zielsetzung der Förderung entspricht und ob ausreichend Haushaltsmittel für die Förderung vorhanden sind. 9Außerdem achtet das Staatsministerium auf die ausgewogene regionale Verteilung der Förderprojekte. 10Die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks, in dem das Projekt durchgeführt werden soll (Durchführungsort), entscheidet über den Antrag (Bewilligungsbehörde) nach Zuleitung durch das Staatsministerium.
5.3
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre und gilt grundsätzlich jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
5.4
Auszahlungsverfahren
1Die Auszahlung erfolgt zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungsterminen (VV Nr. 6.2 zu Art. 44 BayHO). 2Dabei sind die Auszahlungsraten so zu bemessen, dass im jeweils laufenden Förderjahr maximal 80 % der für das Förderjahr bewilligten Zuwendung ausgezahlt wird. 3Die verbleibenden 20 % der Zuwendung können erst im darauffolgenden Jahr ausbezahlt werden, sobald dem Staatsministerium die Mittel für das neue Haushaltsjahr zugewiesen wurden. 4Davon unberührt bleibt der Einbehalt in Höhe von 10 % der Gesamtzuwendung im letzten Förderjahr (vergleiche VV Nr. 6.2 Satz 3 zu Art. 44 BayHO). 5Dieser bezieht sich jeweils auf die gesamte Fördersumme und darf erst nach Abschluss der Prüfung über den Nachweis der Verwendung ausgezahlt werden.
5.5
Tätigkeitsbericht
1Nach Ende eines Förderzeitraums von je einem Jahr legen die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter innerhalb von zwei Monaten einen Tätigkeitsbericht nach den Vorgaben des Staatsministeriums vor. 2Dieser ist per E-Mail an die zuständige Regierung und an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu senden.
5.6
Nachweis der Verwendung
1Für den Nachweis der Mittelverwendung ist eine Verwendungsbestätigung vorzulegen (VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO), für die das Muster des Staatsministeriums zu verwenden ist. 2Für den Sachbericht darf auf den Tätigkeitsbericht (Nr. 5.5) verwiesen werden. 3Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit. 4Bei Unregelmäßigkeiten informiert die Bewilligungsbehörde das Staatsministerium.
5.7
Förderschädliches Verhalten
1Tätigkeiten, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, können nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes zu einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie zu einer Rückforderung der (anteiligen) Zuwendung führen. 2Mit der Einreichung des Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.