Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
39.
Verwendungsnachweis
1Der Sachbericht des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 20 Satz 2 muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
durchgeführte Angebote und Unternehmungen,
Anzahl der Teilnehmerinnen pro Angebot und Gesamtanzahl,
Anzahl der in der Förderperiode neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen,
Atmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung sowie
Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Gäste zum Nutzen des Angebots, Erfolge und Beispiele.
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt. 3Die Teilnehmerliste nach Nr. 38 ist Teil des Verwendungsnachweises.