Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
36.
Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben
1Abschnitt 1 Kapitel 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sämtliche durch das bewilligte Projekt veranlassten, dem Projekt zuordenbaren und dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben auch der Höhe nach nur dann als zuwendungsfähig gelten, wenn die Zuwendung 190 Euro pro genehmigter Veranstaltungsstunde nicht überschreitet. 2Bis zu diesem Betrag gelten Ausgaben allgemein als angemessen; eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit der Ausgaben findet nicht statt.