Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
21.
Prüfung durch die Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde prüft anhand des Verwendungsnachweises die dem Förderzweck entsprechende Verwendung der Zuwendung und die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen.