Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
17.
Zuwendungsbescheid
1Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Zuwendungsbescheid, in dem sie den Bewilligungszeitraum festlegt. 2Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel ein Kalender- und Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).