Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
19.
Auszahlung
1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Anforderungsverfahren nach Maßgabe der VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO. 2Zuwendungen dürfen nur insoweit angefordert und ausgezahlt werden, als sie für fällige oder innerhalb von drei Monaten fällig werdende Zahlungen benötigt werden. 3Bei der Auszahlung soll ein Betrag von mindestens 10 % der Gesamtzuwendung einbehalten werden; der Einbehalt wird erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung ausgezahlt. 4Die Bewilligungsbehörde kann während des Projektzeitraums jederzeit einen Nachweis bereits getätigter und zuwendungsfähiger Ausgaben durch Vorlage einer Belegliste und Ausgabenerklärung verlangen sowie eine (auch unangemeldete) Vor-Ort-Kontrolle durchführen.